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Allgemeine Geschäftsbedingungen der DROW GmbH

1. Allgemeines; Geltungsbereich

1.1 Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der DROW GmbH und anderen Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2 Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen und Zusagen) haben in jeden Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Angebot; Vertragsschluss

2.1 Angebote der DROW GmbH sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge und Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich, d.h. als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Bindendes Angebot ist die Bestellung des Kunden.

2.2 An sämtlichen Unterlagen / Entwürfen behält sich die DROW GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Zu Angeboten gehörende Konzepte, Leistungsbeschreibungen und Spezifikationen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht spätestens innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Angebots zustande kommt oder mit der Umsetzung der Leistungen begonnen wird. Jegliche Weiterleitung von Unterlagen an Dritte ist – ohne vorherige Zustimmung – untersagt.

2.3 Die Herausgabe von Rohdaten und Druckvorlagen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bei Vertragsschluss.

2.4 Lizenznehmer des eingesetzten Bildmaterials ist immer der Kunde.

3. Lieferung; Leistung

3.1 Die DROW GmbH ist zur Erbringung von Teilliefungen und entsprechenden Abrechnungen berechtigt. Abweichungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die zugesagten Leistungen bzw. Leistungen eines bestellten Programms erfüllen oder übertreffen oder die DROW GmbH gesetzlich zu Anpassungen verpflichtet ist.

3.2 Termine zur Leistungserbringung sind unverbindlich und werden nach Möglichkeit eingehalten. Termine oder Fristen, die verbindlich gelten sollen, müssen ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Die entsprechende Vereinbarung bedarf der Schriftform.

3.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat die DROW GmbH nicht zu vertreten und berechtigen DROW GmbH, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

3.4 Geraten wir im Übrigen in Verzug, ist der Kunde berechtigt, nach angemessener und erfolgloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Die DROW GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der DROW GmbH oder eines Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen; in allen anderen Fällen der schuldhaften Verzögerung der Leistung wird die Haftung der DROW GmbH auf 10 % des Lieferwertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der DROW GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3.5 Der Kunde ist für die Installation, Schulung und Einweisung selbst verantwortlich, sofern die entsprechenden Leistungen nicht ausdrücklich als vertraglicher Leistungsumfang vereinbart wurden. Der Kunde ist in jedem Fall für die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen und Einhaltung der Anforderungen an Hard- und Softwareumgebung verantwortlich.

4. Preise; Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Abtretung

4.1 Die Preise verstehen sich netto, d.h. zuzüglich Verpackung/Fracht sowie der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung der Lieferungen und Leistungen der DROW GmbH erfolgt vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Vereinbarungen nach Zeitaufwand entsprechend den gültigen Stunden- und Tagessätzen bzw. Listenpreisen der DROW GmbH. Der Kunde trägt sämtliche Auslagen der DROW GmbH wie Reise- und Übernachtungskosten und Spesen, soweit diese nicht ausdrücklich im von der DROW GmbH genannten Vertragspreis enthalten sind.

4.2 Die von der DROW GmbH erstellten Rechnungen sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung nach Erhalt der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Skontoabzug wird nicht anerkannt.

4.3 Gegen die Zahlungsforderungen der DROW GmbH kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen. Eine Abtretung/Übertragung von Ansprüchen des Kunden gegen die DROW GmbH ohne deren vorherige Zustimmung ist unzulässig.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Liefert die DROW GmbH dem Kunden Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“), verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die der DROW GmbH gegen den Kunden aus diesem Vertragsverhältnis und aus sonstigen laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden zustehen, im Eigentum der DROW GmbH. Dies gilt insbesondere auch für Forderungen aus Nachträgen zum ursprünglichen Vertragsverhältnis. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die DROW GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware durch die DROW GmbH liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, diese wird ausdrücklich zusätzlich erklärt.

5.2 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben der DROW GmbH ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung offen legt. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

5.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der DROW GmbH hinweisen und DROW GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde stellt DROW GmbH von den Kosten etwa erforderlicher Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter frei.

5.4 Vorbehaltsware ist vom Kunden auf dessen Kosten gegen Diebstahl und Elementarschäden zu versichern. Ansprüche aus solchen Versicherungsverträgen bei Verlust / Beschädigung der Ware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die DROW GmbH nimmt die Abtretung an.

6. Gewährleistung

6.1 Der Kunde wird alle Lieferungen und Leistungen der DROW GmbH unverzüglich durch einen qualifizierten Mitarbeiter auf Mangelfreiheit untersuchen lassen; etwaige Mängel sind schriftlich unter genauer Beschreibung der Mängel und Mängelsymptome zu rügen und nachvollziehbar darzustellen.

6.2 DROW GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software- und Internet-Anwendungen so zu entwickeln, dass sie unter allen denkbaren Einsatzbedingungen fehlerfrei arbeiten. Insoweit übernimmt DROW GmbH nur die Verpflichtung, dass die erbrachten Lieferungen und Leistungen die vereinbarten Anforderungen und die unverzichtbaren Leistungsmerkmale erfüllen. Für die Lauffähigkeit der Programme in ihrer spezifische Soft- und Hardwareumgebung übernimmt DROW GmbH keine Verantwortung.

6.3 Bei Mängeln der Lieferung leistet DROW GmbH Nacherfüllung nach ihrer Wahl entweder durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie DROW GmbH aus im Ermessen von DROW GmbH liegenden Gründen unzumutbar, so hat der Kunde die gesetzlichen Regelungen einzuhalten, soweit hier nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Der Kunde muss im Rahmen der Gewährleistung gegebenenfalls einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt zu unangemessenen Anpassungs- und Aufstellungsproblemen.

6.4 Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn durch ihn Eingriffe in die Software vorgenommen wurden.

7. Haftung

7.1 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die DROW GmbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
  • bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die sie arglistig verschwiegen hat;
  • oder bei Mängeln, deren Abwesenheit sie garantiert hat, oder soweit sie eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben hat.

7.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die DROW GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden.

7.3 Weitere Ansprüche, insbesondere aus einer verschuldensunabhängigen Haftung sind ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.4 Für Datenverlust haftet die DROW GmbH darüber hinaus nicht, soweit der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, rechtzeitig vor Installationen oder sonstigen Systemeingriffen, Datensicherungen durchzuführen und daher verloren gegangene Daten nicht mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde ist für Datensicherungen selbst verantwortlich.

8. Schutzrechtsverletzungen

8.1 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen Dritter sind wir unverzüglich zu unterrichten.

8.2 Die DROW GmbH kann bei berechtigten Beanstandungen nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder aber die für den Kunden erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

9. Schutz des Lizenzmaterials

9.1 Die DROW GmbH gewährt dem Kunden an gelieferter Software das nicht ausschließliche Recht zur vertragsgemäßen Nutzung. Es gelten die §§ 69 a – g UrhG, soweit keine abweichende Vereinbarung erfolgt.

9.2 Eine weitergehende Nutzung als vorstehend beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

9.3 Der Kunde verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke – wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte – unverändert beizubehalten sowie bei Einbindung der Software in eigene Programme und Verbindung mit Programmen Dritter in unveränderter Form zu übernehmen.

9.4 Die DROW GmbH bleibt Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des zugehörigen Dokumentationsmaterials.

9.5 Der Kunde verpflichtet sich, die Software derart gesichert aufzubewahren, dass ein Kopieren des Programms durch nichtberechtigte Dritte ausgeschlossen ist.

9.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Software ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der DROW GmbH weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software für den Kunden bei diesem aufhalten.

9.7 Eine vollständige oder teilweise Rückübersetzung der Software in die Form eines Quellprogramms ist nicht zulässig. Es besteht auch kein Herausgabeanspruch auf den Quellcode, mit Ausnahme von Open Source Software, deren Lizenzbestimmungen bezüglich der Weitergabe Vorrang vor diesen AGB haben.

10. Datenschutz

Dem Kunden ist bewusst, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz sowie landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen in erforderlichem Umfang zur Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet werden.

11. Schriftform; salvatorische Klausel

11.1 Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für vorstehende Schriftformklausel.

11.2 Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vorschriften bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

12. Gerichtsstand; Erfüllungsort; anwendbares Recht

12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung dieses Vertrages und Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Nürnberg.

12.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch.

 

Zusatzbedingung für Werbeanhänger Verkauf

13. Allgemeines

13.1 Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge bezüglich unserer Erzeugnisse. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers kennen wir nicht an; eine gesonderte Anerkennung tritt nur ein, falls wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Der Umfang der Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben des Angebots. Alle mündlichen Nebenabreden und evtl. nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich geändert werden. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist verbindlich. Der Kaufvertrag ist mit Eingang der Bestellung abgeschlossen. Offenkundliche Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung darf der Verkäufer nachträglich richtigstellen.

14. Preise

14.1 Maßgebend sind die im Angebot des Verkäufers genannten Preise. Alle Preise werden zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren Erhöhung durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen. Bei Aufträgen und Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

15. Zahlungsbedingungen

15.1 Die Preise verstehen sich netto, d.h. zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung der Lieferungen und Leistungen der DROW GmbH erfolgt vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Vereinbarungen nach den im Angebot festgelegten Preisen.

15.2 Die von der DROW GmbH erstellten Rechnungen sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung nach Erhalt der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Skontoabzug wird nicht anerkannt.

15.3 Gegen die Zahlungsforderungen der DROW GmbH kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen. Eine Abtretung/Übertragung von Ansprüchen des Kunden gegen die DROW GmbH ohne deren vorherige Zustimmung ist unzulässig.

15.4 Der Kaufpreis ist gemäß der Vereinbarung im Angebot zu entrichten. Der Verkäufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Vertragsschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr genügend gesichert erscheinen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer auch Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten oder die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. §247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hier mit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherung nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gem. §950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- und Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Der Verkäufer behält sich den Rücktritt vom Vertrag bei Stellung eines Insolvenzantrages vor. Der Käufer ist verpflichtet, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche gelieferten Gegenstände herauszugeben.

17.  Lieferung

17.1 Unsere Lieferverpflichtung steht bei Geschäften mit Unternehmen unter dem Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet. Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme bzw. mit dem Zugang der Druckdaten, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Leistung von Anzahlungen. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet mit den Rechten des Verkäufers aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Das verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in der Regel vier Wochen betragende Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen wird. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadenersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder Ersatzvornahme beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter sind bei Verträgen mit Unternehmen ausgeschlossen. Der Besteller darf Teillieferung nicht zurückweisen. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maß der Verpackungsverordnung werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

18. Übernahmebedingungen

18.1 Tritt der Besteller nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 80% des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorbehalten bleibt. Bleibt der Besteller der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung oder Stellung einer etwa vereinbarten Sicherheit länger als 10 Kalendertage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, mindestens 25% des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen wobei das Recht auf Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt.

19. Versand

19.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich gemäß Angebot. Ein vom Käufer gewünschter Versand geschieht auf seine Kosten und auf die Gefahr des Käufers. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird vom Verkäufer nicht übernommen.

20. Gewährleistung

20.1 Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung leistet der Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber bei neu hergestellten Sachen Gewähr auf die Dauer von zwei Jahren. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist soweit der Käufer Verbraucher ist ein Jahr.

20.2 Soweit der Käufer gebrauchter Sachen Unternehmer ist, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Mängel sind auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt wurden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§377, 378 HGB ungerührt.

20.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss andere Ansprüche zu Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für den Ersatz und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung greift. Mängelrügen entbinden nicht vor der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen, Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Falle der schriftlichen Erklärung des Verkäufers und Bestätigung.

20.4 Für Teile, die der Verkäufer nicht selber hergestellt hat übernimmt dieser nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom Herstellerwerk dieser Teile Gewährleistung geleistet wird und vorrangig nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Besteller. Die vom Verkäufer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht. Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewicht oder der Achsbrücke oder dem Liefervertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässiger und/oder unsachgemäßer Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.

21. Haftung

21.1 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden die durch vorsätzliche oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vorhersehbare Schäden gehaftet. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht.

22. Erfüllung und Gerichtsstand

22.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung dieses Vertrages und Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Nürnberg.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch.

22.2 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter folgendem Link finden:
https://ec.europa.eu/odr

 

Zusatzbedingungen für Werbeanhänger Vermietung

23. Zustand, Reparaturen, Betriebsmittel

23.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich der Anhänger in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie den Anhänger ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern.

24. Reservierungen, Buchungen

24.1 Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist verbindlich. Der Mietvertrag ist mit Eingang der Bestellung abgeschlossen. Die maximale Anmietdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nach Absprache möglich. Im Falle einer Stornierung oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung wird der gesamte Mietpreis der gebuchten Vertragslaufzeit sofort zur Zahlung fällig. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt nicht.
Stornierungen können online (per Mail) oder schriftlich erfolgen und sind zu richten an: Ihr Werbeanhänger c/o DROW GmbH, Allersberger Straße 89, 90461 Nürnberg, E-Mail info@ihr-werbeanhaenger.de

25. Vorzulegende Dokumente bei Anhängerabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

25.1 Der Mieter muss bei Übergabe des Anhängers eine zur Führung des Anhängers erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Anhängers diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

25.2 Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden

  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
  • zur Weitervermietung,
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

25.3 Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern. Sofern im Mietvertrag eine Nutzung ausdrücklich vermerkt wurde.

26. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung der Bestimmungen

berechtigen die DROW GmbH zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw.zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Sixt auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.

27. Fälligkeit, elektronische Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

27.1 Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten. Der Mietpreis ist spätestens zu Beginn der Mietzeit fällig und gemäß der Zahlungsweise im Angebot zu entrichten.

27.2 Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und die Vermieterin eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern die Vermieterin nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder die Vermieterin die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Vermieterin übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist die Vermieterin berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter.

27.3 Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.

28. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

28.1 Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

28.2 Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten.

28.3 Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.

29. Haftung der Vermieterin

29.1 Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

29.2 Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

30. Haftung des Mieters

30.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

30.2 Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.

30.3 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

31. Rückgabe des Fahrzeuges

31.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

31.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben.

31.3 Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe einer Monatsmiete zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

32. Kündigung

32.1 Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
  • nicht eingelöste Bankeinzüge
  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
  • mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
  • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

33. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die

33.1 Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter

  • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
  • der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;
  • der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt;
  • mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist;
  • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

33.2 Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.

34. Erfüllung und Gerichtsstand

34.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung dieses Vertrages und Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Nürnberg.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter folgendem Link finden:
https://ec.europa.eu/odr

(Stand 01.01.2020)